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DIE FRANZÖSISCHE NATIONALVERSAMMLUNG BEKRÄFTIGT DEN GEMEINNÜTZIGEN AUFTRAG DER AFP UND FESTIGT IHRE FINANZIERUNG AUF NEUER UND ENTWICKLUNGSFÄHIGER BASIS
DIE NATIONALVERSAMMLUNG (ERSTE KAMMER DES FRANZÖSISCHEN PARLAMENTS) HAT AM DIENSTAG ABEND IN EINER PLENARSITZUNG AUF VORSCHLAG DER REGIERUNG EINE GESETZESÄNDERUNG VERABSCHIEDET, DIE MITTELS DES „WARSMANN“-GESETZES ZUR VEREINFACHUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE FINANZIERUNG DER NACHRICHTENAGENTUR PRÄZISIERT.
Diese Änderung ergänzt den Artikel 13 des Gesellschaftsstatuts der AFP von 1957 , indem sie erlaubt, dass „der Staat die Nettokosten finanziell ausgleicht, die aus der Erfüllung der Aufträge im Interesse des Gemeinwohls entstehen, wie sie in den Artikeln 1 und 1 des AFP-Gesetzes festgelegt sind“.
So wird in das Gründungsdokument der Agentur der Hinweis auf deren Aufgaben im gemeinnützigen Interesse aufgenommen und die finanzielle Entschädigung durch den Staat für die Erfüllung dieses Auftrages gestattet.
Hier handelt es sich um einen zukunftsgerichteten und entschiedenen Schritt nach vorne auf dem Weg zur Klärung der Finanzbeziehungen zwischen dem französischen Staat und der AFP. Dieser Schritt belegt die Entschlossenheit Frankreichs, die Streitsache möglichst rasch beizulegen, die durch die deutsche Nachrichtenagentur dapd bei der EU-Kommission angestrengt worden war.
Bis zu ihrer endgültigen Verabschiedung muss die Gesetzesänderung noch den französischen Senat und dann in zweiter Lesung erneut die Nationalversammlung passieren. Laut Parlamentskalender finden diese Abstimmungen bis Ende Februar statt. Danach müssen als Ergänzung zum zwischen AFP und Staat bestehenden Vertrag über Lieferungen und Leistungen die konkreten Modalitäten dieser finanziellen Kompensation eingeplant werden.
Diese Maßnahmen werden die Möglichkeiten der AFP verstärken, sich auf ihren verschiedenen Zielmärkten, vor allem in Europa, weiterzuentwickeln.